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   VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18   

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VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18 (https://dejure.org/2019,25497)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 09.01.2019 - 3 K 608/18 (https://dejure.org/2019,25497)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - 3 K 608/18 (https://dejure.org/2019,25497)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf die deutsche Staatsbürgerschaft ihres am 11.05.2018 geborenen Sohnes und den Schutz der Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK verweist, ist - der Begründung des ablehnenden Beschlusses vom 16.08.2018, Az.: 3 L 1091/18, folgend - darauf hinzuweisen, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, vorliegend abgeleitet aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK wegen der Trennung der Familie, nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist; dies gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 - 10 B 39/12 - Rn. 4, juris sowie Beschluss der Kammer vom 16.08.2018 - 3 L 1091/18 - (m.w.N.).

    Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 - 10 B 39/12 - Rn. 4, juris.).

    Das Bundesamt kann neben dem Herkunftsland grundsätzlich auch einen anderen geeigneten Staat, hier das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin - Südafrika -, zugleich Herkunftsland des ältesten Sohnes der Klägerin, als Zielstaat bestimmen.(Vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 - 10 B 39/12 - Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, juris) Es gibt nach dem Vortrag der Klägerin überdies keinerlei Anzeichen, dass sie in Südafrika eine abschiebungsrelevante Gefährdung erwartet.

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Der gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässige weitere Hilfsantrag,(Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 20, juris.) gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG (Ziffer 4 des Bescheides), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Da die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Unanfechtbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und damit den Ausschluss weiterer gerichtlicher Nachprüfung zur Folge hat - dies gilt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird -, setzt der Tenor "offensichtlich unbegründet" bezüglich des Asylbegehrens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.(Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, Rn. 20, juris.).
  • VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18

    Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; einwöchige Ausreisefrist; Ghana;

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 609/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes;

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Sie reiste nach eigenen Angaben in Begleitung ihres am 26.06.2015 in Südafrika geborenen Sohnes, Az.: 3 K 609/18, am 18.09.2017 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 05.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
  • VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Regensburg, 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005

    Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz bei doppelter Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • EGMR, 13.04.2023 - 80289/17

    ARBATSKIY AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18
    Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 L 612/18, zurückgewiesen.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 609/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes;

    Er reiste in Begleitung seiner Mutter, die ghanaische Staatsangehörige ist, Az.: 3 K 608/18, am 18.09.2017 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 05.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.

    Zu dem Asylbegehren der Mutter hat die Kammer in ihrem klageabweisenden Urteil vom 09.01.2019, Az.: 3 K 608/18, Folgendes festgestellt:.

    Soweit die Mutter des Klägers in ihrem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 3 K 608/18, auf die deutsche Staatsbürgerschaft ihres am 11.05.2018 geborenen Sohnes, dem Bruder des Klägers, und den Schutz der Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK verwiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, vorliegend abgeleitet aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK wegen der Trennung der Familie, nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist; dies gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 - 10 B 39/12 - Rn. 4, juris sowie Beschluss der Kammer vom 16.08.2018 - 3 L 1091/18 - (m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 L 62/19

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander(So stellt das Bundesamt insbesondere nachvollziehbar darauf ab, dass der aus einem sicheren Herkunftsland stammende Antragsteller die insoweit geltende Vermutung des Fehlens eine Verfolgung bzw. einer asylrelevanten Gefährdung durch seinen Vortrag nicht hat widerlegen können, wobei berücksichtigt werden konnte, dass die ghanaischen Sicherheitsbehörden im Allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Angriffen bieten und der ghanaische Staat über Schutzmechanismen für den Fall interethnischer Konflikten verfügt, vgl. Bl. 5, 6 des Bescheides (Bl. 168, 169 der Verwaltungsakte).) und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - Ghana -, bei dem es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) und die Rechtsprechung der Kammer(Vgl. nur Urteil der Kammer vom 09.01.2019, 3 K 608/18.) zutreffend dar.
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